Hey mr-wave,
die Rechtslage ist nicht leicht zu erklären, aber im groben und ganzen kann man sagen, dass man mit jedem Cover, dass man vermarktet oder auch nur der öffentlichkeit zugänglich macht (so z.B. auf Youtube) gegen das Urheberrecht verstößt. Es handelt sich dabei somit um eine Straftat, solange man keine Nutzungsrechte besitzt (was für Privatpersonen sogut wie unmöglich ist) oder für jede Vorführung einen gewissen Betrag an den Urheber oder seinen Vertreter (z.B. Gema) zahlt, was aber ebenfalls kaum möglich sein wird! Im normalfall wird das Einstellen von Musikcovern, Livevideos oder ähnlichem jedoch auf solchen Portalen geduldet, sei es weil es keinem Aufgefallen ist, dass dort ein Cover existiert oder weil der Urheber sich freut auch bei anderen Musikern die Kreativität geschührt zu haben, auch ein gewisser Werbeanteil ist denkbar... Im schlimmsten Fall wird das Video gesperrt, ein Fall wo mehr passierte, ist mir nicht bekannt.
Zur Rechtslage:
Eine Coverversion ist eine "Art" der Bearbeitung, genauer eine Umgestaltung des Originals im Sinne des § 23 UrhG. Die Tatsache, dass man es 1:1 nach gespielt hat, ändert nichts an der Sachlage der "Umgestaltung".
Hierbei handelt es sich um KEINE eigene schöpferische Leistung, was bei einer Veröffentlichung, unabhängig von Art und Weise (Youtube oder Tonträger) einen Vergütungsanspruch des Urhebers nach sich zieht. Ist der Titel im Original bei der Gema eingetragen und somit über diese geschützt, benötigt man keine Einverständniserklärung des Urhebers, sondern ist nur verpflichtet, die Coverversion bei der Gema anzumelden, sodass diese stellvertretend für den Urheber die Kosten eintreiben kann.
Hat man den Titel kreativ weiter bearbeitet, sodass er nicht mehr (nahezu) identisch mit dem Original ist, handelt es sich nach § 3 UrhG um eine Bearbeitung.
Unter der Bearbeitung versteht der Gesetzgeber eine Veränderung der melodisch-harmonischen Form, eine Veränderung des Textes oder allgemeiner ausgedrückt: Eine Veränderung, die auf dem eigenständigen, schöpferischen Anteil des Bearbeiters basiert. In diesem Fall muss der Musikverlag des Urhebers diese Bearbeitung genehmigen, da das Cover dann eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe aufweist.
Obwohl der Gesetzgeber so klare Ansagen macht, gibt es unterschiedliche Auslagen des Begriffs "Cover"!
Der BGH hat die freie und übliche Verwendung dieses Begriffs für die Fälle einer Neueinspielung der Bearbeitung eines Titels übernommen und bezeichnet dies als bloße Interpretation des Originalwerks, welches in seiner ursprünglichen Substanz unberührt bleibt. Das bedeutet auf deutsch, dass somit keine Bearbeitung im Urheberrechtlichen Sinn vorliegt. Auch das kann ein Grund dafür sein, dass lange nicht alle online gestellten Coverversionen geschützter Titel gesperrt oder gelöscht wurden/werden.
Die Musikindustrie sieht das ganze etwas anders, nicht zuletzt, um sich kostenmäßig über Wasser halten zu können. Somit bezeichnet diese einen bereits bestehenden Titel, der erneut produziert und veröffentlicht wurde, als Coverversion.
Da man für eine solche Bearbeitung ein Nutzungsrecht benötigt, kann eine normale Privatperson sowas fast vergessen. Ein umfassendes Nutzungsrecht erhält man in der Regel nicht! Das einzige Recht, was allen zugesprochen wird, ist die Nutzung im Sinne des Anhörens!
Beim Covern ist es zudem irrelevant, ob man damit Geld verdienen will oder einfach nur Spaß an der Sache findet. Es handelt sich IMMER, bei Nichterfüllung der obengenannten Auflagen, um einen Verstoß geltenden Rechts!
Es spielt dabei übrigens auch keine Rolle, ob man das Cover eindeutig als Cover beschriftet und somit als solches kenntlich macht. Es bleibt ein geklautes Werk. Wenn der Urheber ein ganz großer Kotzbrocken ist, kann er sogar, im Falle eines wirklich schlechten Covers, mit dem Gesetz im Rücken laut § 14 UrhG eine Klage wegen Entfremdung des Werks einreichen!
Nichts desdotrotz ist mir, wie bereits erwähnt, kein Fall bekannt, in dem es zu einer Klage gekommen ist. Einzig das veröffentlichen von Albumversionen wird ähnlich geahndet wie eine Raubkopie oder das bereitstellen von Musik auf Torrentportalen oder anderen Tauschbörsen.
Ich persönlich sehe es wie der BGH und würde mich im Falle eines Falles auf diesen berufen, auch wenn es nie zu einer solch harten Konfrontation kommen wird.
Zur Frage, warum das in den Staaten so einfach geht: Die haben ein anderes Rechtssystem. Die Gema existiert nicht weltweit und auch die Gesetzgeber anderer Staaten und Länder haben so ihre Differenzen, was Recht und Unrecht anbelangt. Dir ist bestimmt auch schon aufgefallen, dass bei manchen amerikanischen Anbietern die Videos nicht gelöscht sind, sondern schlichtweg von deutschen Providern aus nicht aufgerufen werden können! Covert man auf deutsch einen englischen Titel, fällt es (laut meiner Auffassung, aber ich bin kein Jurist) unter den Begriff Bearbeitung... siehe oben!
Im zweifelsfalle könnte man jedoch für spezielle Fälle auch einen Anwalt für Medienrecht zu Rate ziehen.
@Nicht Sicher:
Begeht man eine Straftat, ist es dem Gesetzgeber egal ob man damit jemandem geschadet hat oder nicht. Die Gesetze gibt es nicht ohne Grund. Zudem schützt Unwissenheit nicht vor Strafe! Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen, ob man dieses doch sehr kalkulierbare Risiko bei Youtube eingeht oder nicht. Das ist ja das tolle am freien Willen
Aufhängen lassen würde ich mich dafür aber nicht... es sei denn, ich würde mit Gitarrensaiten gefesselt und mit Jägermeister abgefüllt an einem Gitarrengurt an einer Truss bei nem Großkonzert aufgeknüpft... das läuft selbstverständlich unter "natürlicher Tod" und ist daher vollkommen akzeptabel
Herzliche Grüße,
Till